Unternehmen stellen sich ihrer sozialen Verantwortung und beschäftigen geflüchtete Menschen. Oftmals ist jedoch der rechtliche Rahmen - insbesondere für Ausbildungsverhältnisse und Praktika - für Arbeitgeber nicht ausreichend bekannt.
Wer sich entschließt, einen geflüchteten Menschen im Betrieb zu beschäftigen, steht vor einem kaum überschaubaren Dschungel von Vorschriften. Anerkannte Flüchtlinge mit unbegrenzter Aufenthaltserlaubnis dürfen jede Beschäftigung annehmen. Doch wie ist es, wenn die geflüchtete Person nur eine Aufenthaltsgestattung hat und das Asylverfahren noch nicht abgeschlossen ist? Oder wenn der Asylantrag abgelehnt ist und sie geduldet ist?
Die Kfz-Innung hat daher auf dieser Seite (siehe unten - Downloads) etliche Informationen bereit gestellt.
Die Informationen geben einen Überblick über die bei der Ausbildung und Beschäftigung von geflüchteten Menschen zu beachtenden arbeitsrechtlichen Vorschriften, aber auch Hinweise zu den bestehenden Fördermöglichkeiten für Betriebe, die Flüchtlinge bzw. Asylbewerber beschäftigen.
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